Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

I. Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen der Firma MK-Schweisstechnik & Handel, vertreten durch den Geschäftsführer, Herr Andreas Baumgart, Münstertälerstr. 8, 79427 Eschbach, Baden-Württemberg, Mobil: +49 177 3321415, Mail: a.baumgart@mk-schweisstechnik.de (im Folgenden kurz mk-schweisstechnik) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).

2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden, der Unternehmer, werden nicht anerkannt. Auch dann nicht, wenn die Firma mk-schweisstechnik im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

3. Individuelle, schriftlich unterzeichnete Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

II. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsschluss und Vertragssprache

1.1. Auf Anfrage des Kunden erstellt die Firma mk-schweisstechnik, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf dem Angebot ausdrücklich eine andere Regelung bestimmt wurde, ein unverbindliches befristetes Angebot und sendet dieses dem Kunden zu. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit (fern-) mündlich oder schriftlich und fristgerecht das Angebot gegenüber der Firma mk-schweisstechnik zu bestätigen. Die Bestätigung des Kunden bei der Firma mk-schweisstechnik ist unverbindlich und führt nicht zum Abschluss eines Vertrages. Erst mit der, auf die Bestätigung des Kunden folgenden verbindlichen Auftragsbestätigung der Firma mk-schweisstechnik kommt der Vertrag zwischen der Firma mk-schweisstechnik und dem Kunden zu Stande, spätestens aber mit Lieferung der Ware.

1.2. Angebote der Firma mk-schweisstechnik gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend. Gegenüber Verbrauchern nur, wenn dies in dem Angebot ausdrücklich als „freibleibend“ oder „unverbindlich“ gekennzeichnet wurde.

1.3. Vertragssprache ist deutsch.

2. Lieferung & Lieferzeit

2.1 Die Firma mk-schweisstechnik liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden, bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Die Firma mk-schweisstechnik haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, zum Beispiel: Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Mangel an Arbeitskräften oder Transportverzögerungen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

2.2. Die Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der Beibringung aller vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen und Genehmigungen, Muster- und Beistellteile sowie der Freigabe.

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. MwSt. und zzgl. Verpackung und Versandkosten.

3.2. Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden. (optional: Mit der Auftragsbestätigung (siehe Punkt II.1.1) werden 30% der Auftragssumme als Anzahlung auf die Gesamtauftragssumme (netto) fällig. Die Firma mk-schweisstechnik stellt dem Kunden gegenüber hierzu eine gesonderte Rechnung.)

3.3. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von der Firma mk-schweisstechnik (nachfolgend: Vorbehaltsware).

3.4. Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes:

• Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von der Firma mk-schweisstechnik bis zur Erfüllung sämtlicher der Firma mk-schweisstechnik zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.

• Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an die Firma mk-schweisstechnik erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

• Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von der Firma mk-schweisstechnik, die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde die Firma mk-schweisstechnik unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Gewährleistung

4.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.

4.2 Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer, verjähren nach einem Jahr ab Lieferung.

5. Haftung

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit die Firma mk-schweisstechnik nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

III. Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen 

1. Geltungsbereich/ Verweis

Es gelten die Regelungen unter II dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des Vertragspartners ausgeführt werden.

2. Kosten

2.1. Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.

2.2 Verbindliche Kostenvoranschläge werden durch die Firma mk-schweisstechnik nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt.

2.3. Ein vom Kunden gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können.

2.4. Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren.

2.5. Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.

2.6. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

3. Kündigung

Dem Kunden steht ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin ausgeführten Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, sowie den entgangenen Gewinn zu bezahlen, wenn und soweit die Kündigung nicht auf Umständen beruht, die die Firma mk-schweisstechnik zu vertreten hat. Nach der Kündigung erstellt die Firma mk-schweisstechnik Rechnung und erstellt hierfür insbesondere auch eine nachvollziehbare Kostenaufstellung und sendet diese dem Kunden zum Ausgleich mit einer darin benannten Zahlungsfrist zu.

4. Zahlungen

Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. Die Firma mk-schweisstechnik kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

5. Mitwirkungspflichten

5.1. Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.

5.2. Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.

5.3. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Firma mk-schweisstechnik nach Setzung einer angemessenen Frist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, an Stelle und auf Kosten des Kunden die Handlungen vorzunehmen.

5.4. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

6. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage

6.1 Die Angaben von der Firma mk-schweisstechnik über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.

6.2 In Fällen nicht voraussehbarer und von der Firma mk-schweisstechnik nicht zu vertretener betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen um diese Zeiten zzgl. angemessener Zeiträume für die Wiederaufnahme der Arbeiten.

7. Abnahme der Reparatur oder Montage, Übernahme durch den Kunden

7.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

7.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.

8. Gewährleistung

Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage der Firma mk-schweisstechnik unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung von der Firma mk-schweisstechnik Instandsetzungs- oder Montagearbeiten selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von der Firma mk-schweisstechnik für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

IV. Schlussbestimmungen 

1. Allgemeine Haftung

Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen den Lieferer sind ausgeschlossen, wenn er seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dieser Haftungsausschuss gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist die Haftung des Lieferers jedoch auf den Umfang der Garantie, bzw. bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

2. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

2.1. Der Erfüllungsort für alle, aus diesem Vertrag erwachsenden Verbindlichkeiten, ist Sitz des Lieferers.

2.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist der Gerichtsstand des Geschäftssitzes des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, die Gerichte am Sitz des Bestellers anzurufen.

 

Stand: Eschbach 01. Juni 2024

 

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